Bauleistung kann vorerst nicht vergeben werden,
Urteil hat keine Auswirkungen auf die planfestgestellten Schallschutzwände

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat am Mittwoch entschieden, dass die Bahn die Bauleistungen für das dritte Gleis zwischen Freilassing und Salzburg nicht vergeben darf. Die Baufirma Max Aicher hatte als unterlegener Bieter gegen die Vergabe geklagt. Der für das Frühjahr 2014 geplante Baubeginn wird sich dadurch voraussichtlich weiter verzögern. Die vorgesehene Inbetriebnahme bis Ende 2016 ist in Frage gestellt

Das Oberlandesgericht hob einen Beschluss der Vergabekammer des Bundes (untere Instanz) auf, der das Auswahlverfahren der Bahn bestätigt hatte. Die Bahn wird nun das Urteil intensiv prüfen und anschließend entscheiden ob sie die Bauleistung neu ausschreiben muss oder das Bewertungsverfahren der vorliegenden Ausschreibung überarbeitet.

Bei dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht ging es ausschließlich um die Vergabe der Bauleistung. Es hat keine Relevanz und Auswirkungen für die Entscheidungen des Planfeststellungsverfahrens und damit auch nicht für den Schallschutz entlang des dritten Gleises. Hier gilt weiterhin der erteilte Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom April 2013, der maximal sechs Meter hohe Schallschutzwände vorsieht. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist weiterhin sofort vollziehbar.

Herausgeber: DB Mobility Logistics AG