Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage von in ihrem Grundeigentum betroffenen Klägern gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Fildertunnel (Bahnprojekt „Stuttgart 21“) abgewiesen hat, ist nunmehr die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision begehrt haben, vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Kläger rügten zu Unrecht eine unzureichende Sachaufklärung bezüglich der Frage, ob das angeordnete bergmännische Verfahren (sog. Ulmenstollenvortrieb) ihr Haus bei der Unterfahrung mit dem Tunnel hinreichend vor Schäden schütze. Der Verwaltungsgerichtshof habe ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Aussagen des von der Bahn hinzugezogenen Gutachters, der umfangreiche Probebohrungen zur Erkundung des Untergrunds durchgeführt habe, zu der Erkenntnis gelangen dürfen, dass Schäden so gut wie auszuschließen seien. Die von den Klägern zusätzlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung komme dem Streitfall nicht zu.

Quelle: BVerwG 9 B 34.07 – Beschluss vom 22. Mai 2008